Folgenden Bildvergleich hatte ich für eine größere Retrospektive des Films „Dawn of the Dead“ (1978) für die Website Schnittberichte.com anno 2009 angefertigt. Ich wollte es nur noch einmal hervorheben, weil die ewige Diskussion um Sinn und Zweck von Beschlagnahmungen in den letzten Tagen hier wieder hochpoppte. Ich denke, anhand dieses kleinen Vergleichs kann man den Unsinn leicht erkennen.
Der Vergleich hinkt natürlich etwas. Jeder Film und dessen Wirkungsweise muss einzeln und auch im richtigen (film-)historischen Kontext betrachtet werden. Aber die Beschlagnahmung von Romeros „Dawn of the Dead“ ist ja dennoch immer noch aktuell und hält seit 1990 an. Vorher war auch nur (!) eine geschnittene Fassung in Deutschland freigegeben, die zu dem indiziert wurde.
2004 erschien dann das Remake zum Film, welches ohne (!) Schnitte durch die FSK kam und dadurch de jure nicht einmal mehr indiziert werden kann (eine FSK-Prüfung verbietet eine Indizierung). Nur zwei Jahre vorher, also 2002, wurde die Beschlagnahmung des Originalfilms von einem Amtsgericht jedoch bestätigt, obwohl beide Filme (Original von 1978 und Remake von 2004) auch inhaltlich dicht verwoben sind und vor dem gleichen Hintergrund spielen.
Die Beschlagnahmung eines Films aufzuheben ist fast „unmöglich“ und könnte nur durch einen immensen juristischen Aufwand betrieben werden. Dies kostet sehr viel Zeit und vor allem sehr viel Geld. Ohne Aussicht auf Erfolg. Auch im Falle von „Kettensägenmassaker“ geschah dies nur durch einen juristischen Kniff, der bei „Dawn of the Dead“ wohl so nicht anwendbar ist.
Anmerkung: Eine Beschlagnahmung bedeutet natürlich nicht ein „Verbot“ im eigentlichen juristischen Sinne. Auch wenn es im Volksmund und zur Vereinfachung in diesem Bild oft so bezeichnet wird. De jure kein Verbot, de facto schon.
‐ Markus Haage